Wie lange darf man eigentlich auf Supermarkt- oder anderen Einkaufsparkplätzen stehen?
Text: Wolfgang Freywald · Fotos: TBF/Holger Kasnitz · Neulich war ich mit einem Kumpel bei Bäcker Puck in Lübeck zum Frühstücken. Der Laden ist im Gebäude vom Hagebaumarkt Lübeck, bei der Lohmühle, untergebracht. Während des Essens kam ein Mann auf uns zu und sprach uns an, er war sehr wütend: „Haben sie das schon mal erlebt, das ist ja unglaublich,“ schimpfte er. „Ich parkte vor drei Tagen hier auf dem Gelände nur mal kurz und ging bei mehreren Geschäften schnell einkaufen. Nun soll ich 30 Euro „Parkstrafe“ bezahlen, steht auf nem Wisch, den ich nun bekam. Hier darf man angeblich nur 1,5 Stunden parken, schreiben die, was ist das denn für ein Mist?“ Wir hatten keine Ahnung und ich sagte ihm, wir fragen da mal nach. Ich gab ihm meine Visitenkarte und er beruhigte sich wieder.
Zum Sachverhalt: Auf der großen Parkflächen, wo Hagebaumarkt, Burger King, Rusta, McFit und etliche andere Geschäfte stehen, sind viele Parkplätze vorhanden, auf denen Kunden 1,5 Std. stehen dürfen, was oft zu knapp ist, weil mehrere Geschäfte zum Einkaufen besucht werden sollen. Das Gelände wird videoüberwacht, wenn die Parker überziehen, flattert Ihnen ein Schreiben des privaten Unternehmens „Parkdepot“ ins Haus und dann sind die Autofahrer sauer.
Doch woher hat die Firma „Parkdepot“ eigentlich den Name und die Anschrift des Parkenden her?
Hier stellen sich nun weitere Fragen: Verstößt diese Unternehmen nicht gegen den Datenschutz, wenn sie jedes Auto filmt? Auf den Videoaufzeichnungen sind die Kennzeichen ersichtlich, aber wo kommen die persönlichen Daten der Fahrzeughalter dann her? Behörden dürfen unseres Wissens laut BDSG keine Auskünfte über Kennzeichen geben, oder doch?
Müßte die Firma nicht eigentlich die Polizei holen und Anzeige erstatten und die Polizei dann ein „Ordnungswidrigkeitsverfahren“ einleiten? Dürfen die Behörden solche Auskunftsanfragen überhaupt beantworten?
Wir haben uns schlau gemacht: Die Firma „Parkdepot“ filmt die Fahrzeuge beim rein- und rausfahren. Und bei Überschreiten der Zeit handelt das Unternehmen auf Auftrag der dortigen Anlieger.
Sehr große Schilder stehen zwar bzgl. der 1,5 Stunden Parkzeit viele auf dem Parkplatz, doch die meisten Kunden übersehen sie, weil sie in der Schlange vor der Einfahrt stehen, abbiegen müssen, einen Parkplatz suchen, gar nicht richt hinschauen usw. und überziehen schließlich in der Zeit. Dann, nach ein paar Tagen, flattert ihnen eine „Parkstrafeverwanung“ ins Haus. Was nun?
Wir fragten bei Rechtsanwalt Andreas Hardt aus Lübeck nach: „Wenn Leute die Parkscheiben vergessen oder zu lange stehen (schnell noch Brötchen und Kaffee trinken nach dem Einkauf), dann ist das Gejaule aber zu Unrecht groß. Sie wettern, „das kann doch nicht angehen, das dürfen die gar nicht!,“ oder der „Datenschutz“ wird bemüht. Mit ähnlichem findet man schnell Argumente, wonach nicht eigene Nachlässigkeit ursächlich ist, sondern der andere….
Falsch! Rechtlich ist es total einfach (und dann doch wieder hoch kompliziert). Vergessen muss man die Parkregelung nach STVG/STVO, die Halterauskunft der öffentlichen Stellen aufgrund Ordnungswidrigkeit oder Straftat, die Unfallschadenregelung und vieles mehr. Alles das ist nichtzutreffend.
Richtig ist! Wir sind im Privatrecht. Und in der Vertragsfreiheit, auf die wir eigentlich sehr viel Wert legen.
Wer den privaten Parkplatz (Supermarkt & Co.) nutzt, der fährt auf einen privaten Parkplatz. Für den gibt es Regeln. Und ebenso für den Besuch des Supermarkts. Die sind auszuhängen. Auf dem Parkplatz reicht ein Hinweis auf Bedingungen, die muss man dann im Vorraum oder so suchen und finden können. Es kommt dann durch die Inanspruchnahme des Supermarktes bzw. des Parkplatzes ein Vertrag durch schlüssiges Handels zustande. EIN VERTRAG! Typische Regeln sind z.B.:
- Supermarktnutzung nur zum Einkauf, nicht zum Diebstahl.
- Im Diebstahl-Verdachtsfall darf sofort Datenerhebung Name/Anschrift etc. erfolgen.
- Bei Diebstahlsnachweis wird eine Vertragsstrafe für Fangprämie von 50 € zahlbar.
Diese Themen sind „ausgesungen“, das ist rechtlich o.k.
- Parkplatznutzung nur zum Einkauf, nicht für andere Parkzwecke.
- Höchstnutzungsdauer xxx Stunden.
- Manchmal: Parkscheibe ist auszulegen.
- Manchmal: Kunde stimmt zu, dass das Kennzeichen gescannt wird.
- Bei Verstoß Vertragsstrafe xx Euro.
- Es wird zugestimmt, dass der Supermarkt bzw. sein Beauftragter die Halter bei der Zulassungsstelle abfragen darf. (Das ist quasi wie eine rechtsgeschäftliche Vollmacht zur Abfrage.)
Merke: Kunde stimmt zu, da kann er hinterher nicht meckern, „das wußte ich nicht…“ Das ist keine Ausrede, wer nicht achtsam ist, der hat eben Pech. Es steht in aller Regel irgendwo das Vertragsregelwerk, kann man also lesen. Die machen wenig Fehler. Und löschen meist auch Scan-Daten nach wenigen Stunden/Tagen, wenn keine Auffälligkeit ist, steht aber auch in den Regeln.
Problem sind Großnutzungen wie Citti und Hagebau Lohmühle, da sind viele andere Geschäfte und die Parkplätze sollten nicht nur einem Geschäft zugeordnet sein. Ich sollte also von Hagebau rüber können zu Burger King und danach Kaffee beim Bäcker und dann weiter einkaufen können. Da sind Regelungsprobleme, evtl. muss ich individuell handeln oder tatsächlich umweltschädlich umparken.
Wir fragten Daniel Eggers, stellv. Marktleiter beim Hagebaumarkt, was man da machen kann. „Wenn sie bei uns und anderen Läden länger einkaufen müssen, sagen sie an unserem Infostand, daß sie zum Einkaufen länger brauchen und nennen Sie uns ihr Kennzeichen, dann regeln wir das und sie bekommen kein Verwarnungsschreiben.“
Fall gelöst!